letzte Änderung 18.1.2008
Satzung der Bürgergemeinschaft Tangstedt (BGT)
§ 1 Name und Sitz
Die Bürgergemeinschaft Tangstedt ist ein freier Zusammenschluss
wahlberechtigter Bürger/innen (Wählergemeinschaft) der Gemeinde
Tangstedt (Kreis Stormarn). Sie hat ihren Sitz in Tangstedt, Kreis Stormarn.
§ 2 Zweck
Die BGT vertritt die Interessen aller Tangstedter Bürger/innen durch Mitarbeit
in der Gemeindevertretung und / oder durch weitere gemeinnützige
Aktivitäten.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
- Mitglied kann jede/r wahlberechtigte Bürger/in werden, die/der einen
Wohnsitz in Tangstedt, Kreis Stormarn, angemeldet hat. Jugendliche
können die außerordentliche Mitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben.
Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
- Der jährlich im Voraus zu entrichtende Beitrag beträgt 30 €, Schüler/
innen und Auszubildende sowie Rentner/innen und Pensionäre
zahlen den halben Betrag, ebenso Familienmitglieder von Mitgliedern
der BGT. Der Betrag für das laufende Kalenderjahr ist bei Neueintritt
sofort, danach jeweils bis zum 31. März fällig.
- In Härtefällen kann von der Erhebung eines Beitrages abgesehen
werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen des
Wahlrechtes und durch Tod.
- Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Sie kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund fristlos ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grobem Verstoß gegen
die Satzung oder gemeinschaftsschädigendem Verhalten vor. Die
Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand, die Mitgliederversammlung
ist zu unterrichten. Vor dem Ausschlussverfahren ist
dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die Ausschlussmitteilung
erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief.
§ 5 Organe der BGT
Organe der BGT sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer/innen
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Mitteilung
der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einladung
muss mindestens sieben Tage vorher schriftlich erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit diese Satzung nichts
anderes vorsieht – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Vorstandswahlen durch Stimmzettel (geheime Wahl),
- Wahl der Kassenprüfer/innen durch Stimmzettel (geheime Wahl),
- Satzungsänderungen, die jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
bedürfen,
- Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl durch Stimmzettel (geheime Wahl).
- Beschlüsse zur grundsätzlichen Zielsetzung der BGT sowie
- zur Auflösung der BGT. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der eingetragenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt die/den erste/n und die/den zweite/n
Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in und den/die Kassierer/in sowie
die Beisitzer/innen auf zwei Jahre.
Sie wählt ebenso zwei Kassenprüfer/innen auf ein Jahr.
- Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein
Protokoll zu erstellen. Das Protokoll kann durch Boten, durch die Post
oder elektronisch per email zugestellt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand das beschließt oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand
beantragen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in, welche zugleich die gesetzlichen
Vertreter der BGT sind. Zum Vorstand gehören außerdem
der/die Ehrenvorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Pressereferent/in
und bis zu fünf Beisitzer/innen. Der Vorstand trifft alle nicht der Mitgliederversammlung
vorbehaltenen Entscheidungen. Er trifft nach Bedarf,
mindestens jedoch vierteljährlich zusammen. Er ist verantwortlich für die
Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, bereitet die Entscheidung
für die Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Der Vorstand
bereitet die Teilnahme an der Kommunalwahl vor und erledigt die hierfür
erforderlichen Formalitäten. Die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen
wird von der/dem Vorsitzenden, die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
vom Vorstand aufgestellt.
§ 8 Kassierer/in
Der/die Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen
Gelder verantwortlich.
§ 9 Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in fertigt von allen Sitzungen des Vorstandes und
der Mitgliederversammlung (mindestens ein Beschluss-) Protokoll an.
§ 10 Kassenprüfer/innen
Die Kassenprüfer/innen können jederzeit und müssen mindestens einmal
jährlich die Kasse prüfen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung
einen Bericht über die Kassenprüfung abzugeben.
§ 11 Ladungsfristen
- Die Ladungsfrist für beträgt Vorstandssitzungen 4, für Mitgliederversammlungen
7 Tage.
- Die Einladungen können durch Boten, durch die Post oder elektronisch
per email zugestellt werden.
- Für die Einhaltung der Ladungsfrist ist der Tag der Übergabe durch den Boten
maßgebend. Bei Zustellung durch die Post gilt der zweite Tag nach Aufgabe zur Post
als Tag der Übergabe, bzw. der Zustellung.
§ 12 Auflösung
Die BGT kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung dies mit 2/3 der eingetragenen Mitglieder beschließt.
Bei der Auflösung geht das Vermögen der BGT nach Abzug aller Verbindlichkeiten an
eine gemeinnützige, mildtätigen Zwecken dienende Einrichtung über, die von der
letzten Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 13 Zweifelsfragen
Für den Fall, dass Zweifelsfragen nicht durch Satzungsauslegung geklärt
werden können, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerliches
Gesetzbuches.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzungen gegen geltendes
Recht verstoßen, so soll jeweils nur diese nichtig sein, nicht aber die
Satzung insgesamt.
§ 14 Beschlussfassung und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04. Dezember
2007 beschlossen.
gez. Immo Fork |
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gez. Christoph Boysen |
(1. Vorsitzender) |
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(2. Vorsitzender) |